Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 70

§ 70 – Haftung des Vertretenen

(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.

Kurz erklärt

  • Personen, die in bestimmten Positionen tätig sind, haften für Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung, wenn sie dadurch Steuerschuldner oder haftend werden.
  • Die Vertretenen müssen für die verkürzten Steuern und unrechtmäßig erhaltenen Steuervorteile aufkommen, wenn sie nicht selbst Steuerschuldner sind.
  • Diese Haftung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter keine persönlichen Vorteile aus der Tat gezogen haben.
  • Auch wenn die Vertretenen den Täter sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben, sind sie nicht haftbar.
  • Die Regelung betrifft nur die in den §§ 34 und 35 genannten Personen.